3.2.2.2. Die Behauptung der Beklagten, ihr Schreiben vom 8. Dezember 2015 enthalte keine vorab erklärte Nichtzulassung des Klägers zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015, erscheint nicht stichhaltig. Das Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 2015 (KB 7) ist deutlich abgefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldung des Klägers zu spät erfolgt sei, er seinen Vertreter nicht nenne und auch keine Vollmacht einreiche.