3.2.2. Nichtzulassung zur Generalversammlung 3.2.2.1. Der Kläger behauptet weiter, die Nichtigkeit der anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse ergebe sich daraus, dass er ungerechtfertigt bereits mit Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 2015 von der Versammlung ausgeschlossen worden sei und deshalb sein Stimmrecht nicht habe ausüben können (act. 14 bzw. Klage S. 14, act. 52 bzw. Replik S. 8). Die Beklagte widerspricht dem (act. 33 bzw. Klageantwort N. 13).