der Aktionär hat nach der gesetzlichen Regelung nur ein Teilnahmerecht, aber keine Teilnahmepflicht.27 Eine solche Pflicht könnte auch statutarisch nicht eingeführt werden.28 Der Zweck der Einberufungsfrist nach Art. 700 Abs. 1 OR wird somit durch die Obliegenheit, sich bis zu einem früheren Zeitpunkt zur Teilnahme an der Generalversammlung anzumelden, nicht tangiert.