26 Dieser Zweck wird durch die Statuierung einer Obliegenheit, sich bis zu einem früheren Zeitpunkt anzumelden, nicht vereitelt. Vorliegend wäre eine Anmeldung per E-Mail und damit ohne grossen Aufwand möglich gewesen (KB 5). Die Vorbereitungszeit wäre dadurch nicht verringert worden. Abgesehen davon wäre ein Aktionär, der sich zur Generalversammlung anmeldet, letztlich nicht verpflichtet, auch daran teilzunehmen; der Aktionär hat nach der gesetzlichen Regelung nur ein Teilnahmerecht, aber keine Teilnahmepflicht.27