3.2.1.5. Auch das weitere Argument des Klägers, die Anmeldefrist führe zu einer faktischen Verkürzung der Einberufungsfrist (act. 9 bzw. Klage S. 9), verfängt nicht. Die gesetzlich vorgesehenen 20 Tage sollen dem Aktionär eine angemessene Vorbereitung auf die Generalversammlung ermöglichen. 26 Dieser Zweck wird durch die Statuierung einer Obliegenheit, sich bis zu einem früheren Zeitpunkt anzumelden, nicht vereitelt.