3.2.1.4. Zusammenfassend ist nach Auffassung des Handelsgerichts bewiesen, dass dem Kläger die Einladung zur Generalversammlung spätestens am 12. November 2015 zugegangen ist. Zwischen Zugang und Verhandlungstag liegen 28 Tage. Damit ist die gesetzliche Einberufungsfrist (Art. 700 Abs. 1 OR) gewahrt. - 14 -