35 bzw. Klageantwort N. 23). Die generelle Bestreitung des Klägers (act. 55 S. 11) genügt den Anforderungen an ein detailliertes Bestreiten (Art. 222 Abs. 2 ZPO) nicht. Damit ist weder nachvollziehbar noch besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Einladung dem Kläger als einzigem Aktionär der Beklagten erst am 3. Dezember 2015 zugegangen wäre.