Damit kann bei ordnungsgemässer Abwicklung davon ausgegangen werden, dass die Einladung vom 9. November 2016 spätestens am 12. November 2015 beim Kläger angekommen ist. Dass die Einladung erst am vierundzwanzigsten Tag nach ihrer Postaufgabe beim Kläger eingetroffen sein soll, erscheint hingegen hochgradig unwahrscheinlich und wird vom Kläger nicht plausibilisiert. Er hat zudem die Behauptung der Beklagten nicht bestritten, mit Ausnahme des Klägers sei kein Fall bekannt, in welchem behauptet worden wäre, die Einladung zur Generalversammlung sei erst innert der Einberufungsfrist von 20 Tagen zugestellt worden (act. 35 bzw. Klageantwort N. 23).