Die diesem Schluss widersprechende Behauptung des Klägers, es sei absolut naheliegend, dass seine Einladung erst nach dem 26. November 2015 abgeschickt worden sei, erscheint hingegen nicht plausibel. Der Kläger legt selber dar, ihm sei von der Beklagten bereits mit Einschreiben vom 5. Oktober 2015 (KB 4) seine Aktionärsstellung bestätigt worden. Die Beklagte plausibilisiert zudem unter Verurkundung eines entsprechenden Protokolls, dass der Beschluss über die Eintragung des Klägers im Aktienbuch bereits am 26. Oktober 2015 (DB 11) gefällt worden war.