Die beklagtische Behauptung wurde zudem von der Zeugin F._____ glaubhaft bestätigt (act. 101). Diese hat sodann bestätigt, dass sämtliche Einladungen gleichzeitig verschickt worden seien (act. 101). Da sich unter den im Bordereau (AB 3) aufgeführten Adressen auch jene des Klägers (Nr. 379) befindet, erachtet es das Handelsgericht als bewiesen, dass auch die Einladung an den Kläger von der Beklagten am 9. November 2015 zum Versand mit B-Post aufgeben wurde. Die diesem Schluss widersprechende Behauptung des Klägers, es sei absolut naheliegend, dass seine Einladung erst nach dem 26. November 2015 abgeschickt worden sei, erscheint hingegen nicht plausibel.