25 KUNZ (Fn. 20), N. 113 m.w.H. - 13 - der Post aufgegeben wurden. Die beklagtische Behauptung, hierbei habe es sich um die in der Schweiz wohnhaften Aktionäre, die die Einladung per Post erhalten hätten, gehandelt, erscheint aufgrund des von der Beklagten verurkundeten Postaufgabebordereaus (AB 3) glaubhaft. Darauf sind 404 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz aufgeführt. Davon wurde einer Person – Verwaltungsrat C._____ – die Einladung persönlich übergeben, der Rest wurde der Post aufgegeben. Auch korrespondiert das Datum der Einladung mit dem Postaufgabedatum. Die beklagtische Behauptung wurde zudem von der Zeugin F.___