Die Beklagte führt nachvollziehbar aus, dass die Versendung der Einladung zur Generalversammlung an 403 Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz am 9. November 2015 mittels B-Post erfolgte (act. 31 bzw. Klageantwort N. 8 f.). Aus dem "Lieferschein für adressierte Briefpost" (AB 4) ergibt sich, dass am 9. November 2015 403 B-Post-Sendungen von der Beklagten bei