3.2.1.3. Es ist wie erwähnt unbestritten, dass der Kläger die Einladung vom 9. November 2015 erhalten hat. Der Kläger behauptet allerdings, die Einladung sei ihm erst am 3. Dezember 2015 zugegangen, was er auch anlässlich seiner Parteibefragung wiederholte (act. 105). Weshalb, wisse er nicht (act. 8 bzw. Klage S. 8). Es sei aber absolut naheliegend, dass die Einladung erst im Anschluss an den Verwaltungsratsbeschluss vom 26. November 2017 abgeschickt worden sei (act. 49 bzw. Replik S. 5).