19 Ob und wann die Aktionäre die ihnen zugegangene Einladung tatsächlich zur Kenntnis nehmen, ist dabei unerheblich. Bei Versand mittels Briefpost ist demzufolge der Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten des Aktionärs massgeblich. Diese Auslegung von Art. 700 Abs. 1 OR steht in