3.2.1.2. Nach Art. 700 Abs. 1 OR ist die Generalversammlung spätestens 20 Tage vor dem Verhandlungstag einzuberufen. Wird den Namenaktionären die Einladung schriftlich zugestellt, ist der Ausgangspunkt für die Fristenberechnung der Tag, an dem nach dem üblichen Lauf der Dinge mit dem Eingang der Einladung bei den Aktionären gerechnet werden kann. 19 Ob und wann die Aktionäre die ihnen zugegangene Einladung tatsächlich zur Kenntnis nehmen, ist dabei unerheblich.