Die Beklagte hält dem entgegen, die Einladungen sämtlicher Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz (mit Ausnahme des Verwaltungsrates C._____) seien am 9. November 2015 der Post aufgegeben worden, darunter auch die Einladung des Klägers. Es sei auszuschliessen, dass die Einladung den Kläger erst am 3. Dezember 2015 erreichte (act. 31 bzw. Klageantwort N. 8 f.).