Der Kläger behauptet, die Einladung erst am 3. Dezember 2015 erhalten zu haben. Er stellt sich darüber hinaus auf den Standpunkt, es sei absolut naheliegend, dass die Einladung an ihn erst nach dem 26. November 2015 versandt worden sei (act. 4 bzw. Klage S. 4, act. 49 bzw. Replik S. 5). Die Beklagte hält dem entgegen, die Einladungen sämtlicher Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz (mit Ausnahme des Verwaltungsrates C._____) seien am 9. November 2015 der Post aufgegeben worden, darunter auch die Einladung des Klägers.