3.2. Würdigung 3.2.1. Wahrung der Einberufungsfrist 3.2.1.1. Die Parteien streiten vorab darüber, ob die gesetzliche Mindesteinberufungsfrist von 20 Tagen (Art. 700 Abs. 1 OR) eingehalten wurde. Unbestritten ist, dass der Kläger die vom 9. November 2015 datierende Einladung zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 (KB 5) erhalten hat. Umstritten und zu prüfen ist jedoch, wann er sie erhalten hat. Der Kläger behauptet, die Einladung erst am 3. Dezember 2015 erhalten zu haben.