13 Nichtig sind unter anderem die Beschlüsse einer Generalversammlung, zu der ein Teil der Aktionäre nicht eingeladen wurde.14 Diesbezüglich hat das Bundesgericht ferner festgehalten, dass Nichtigkeit nicht voraussetzt, dass der Nichteingeladene die Beschlüsse mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können.15 Im nicht amtlich publizierten Entscheid 5A_482/2014 (betreffend die Anfechtung eines Verbandsbeschlusses) qualifizierte das Bundesgericht auch die Nichtzulassung von Nichtmitgliedern als