Die Gründe für die Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung sind in Art. 706b OR nicht abschliessend aufgezählt. Neben den ausdrücklich aufgeführten schweren Mängeln primär inhaltlicher Natur können auch schwerwiegende formelle Mängel in der Beschlussfassung zur Nichtigkeit führen.12 Bei der Annahme von Nichtigkeit ist Zurückhaltung geboten. 13 Nichtig sind unter anderem die Beschlüsse einer Generalversammlung, zu der ein Teil der Aktionäre nicht eingeladen wurde.14