Das replicando neu gestellte Rechtsbegehren-Ziff. 1b stellt somit eine Klageänderung und zugleich eine objektive Klagenhäufung dar.11 Dieses Vorgehen war nach Massgabe von Art. 227 Abs. 1 ZPO u. Art. 90 ZPO zulässig, da der neue (prozessuale) Anspruch mit dem bereits in der Klage geltend gemachten in einem sachlichen Zusammenhang steht und isoliert ebenfalls vom Handelsgericht im ordentlichen Verfahren zu behandeln wäre. 3. Nichtigkeitsklage Zunächst ist die vom Kläger angehobene Nichtigkeitsklage zu beurteilen: