2. Klageänderung Der Kläger ergänzte seine Klage mit der Replik um ein zusätzliches Rechts- begehren-Ziff. 1b, mit dem er eventualiter die Aufhebung der anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse verlangt. (Eventual-)Rechtsbegehren-Ziff. 1b ist als Anfechtungsklage aufzufassen (siehe hinten E. 4). Bei Rechtsbegehren-Ziff. 1 handelt es sich nach Treu und Glauben um eine Nichtigkeitsklage (siehe hinten E. 4.2.1.3). Das replicando neu gestellte Rechtsbegehren-Ziff.