1.2. Rechtsschutzinteresse Auf eine Klage kann nur eingetreten werden, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Bei einer Anfechtungsklage ist das schutzwürdige Interesse zu bejahen, wenn die Gutheissung der Klage die Rechtsstellung des anfechtenden Aktionärs effektiv verändert.9 Eine Nichtigkeitsklage kann jedermann anheben, der hieran ein Interesse hat (Rechtsmissbrauch vorbehalten).10