Vor diesem Hintergrund – sowie ferner aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von nominal 10 Mio. Franken handelt – ist zumindest von einem Fr. 30'000.00 übersteigenden Streitwert auszugehen, womit das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung gelangt.8 Die Zuständigkeit des Handelsgerichts ist vor diesem Hintergrund begründet.