1.1.2.4. Da sich die Parteien über den Streitwert nicht einigen konnten, muss er gerichtlich geschätzt werden. Weder das Aktienzertifikat des Klägers (KB 3) noch die von der Beklagten behaupteten administrativen Kosten der Neufassung sämtlicher Beschlüsse, gegen die sich die vorliegende Klage richtet, werden der bundesgerichtlichen Streitwertdefinition gerecht. Zu schätzen ist der Wert sämtlicher anlässlich der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse.