Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermögensrechtlicher Natur. Für die Bemessung ihres Streitwertes ist dabei nicht das persönliche Interesse des anfechtenden Aktionärs, sondern das Gesamtinteresse der Gesellschaft massgebend.3 Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auf Nichtigkeitsklagen übertragbar.4