1.1.2.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt das Rechtsbegehren den Streitwert. Lautet das Begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO).