Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Januar 2017 erhielten die Parteien die Möglichkeit, sich zum Streitwert zu äussern. Der Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter schätzte den Streitwert, ausgehend von seinem Aktienzertifikat (KB 3) auf Fr. 30'000.00 bis Fr. 35'000.00 (act. 108). Die Beklagte bzw. deren Rechtsvertreter geht hingegen von einem Streitwert von Fr. 1'000.00 aus, weil das Interesse der Gesellschaft schlussendlich darin bestehe, dass man die Generalversammlung nicht noch einmal wiederholen müsse (act. 107).