1.1.2.2. Der Kläger gab in der Klage keinen Streitwert an. Er stellte sich auf den Standpunkt, es liege eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor (act. 3 bzw. Klage S. 3). Die Beklagte äusserte sich in der Klageantwort ebenfalls nicht zum Streitwert und anerkannte die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts (act. 29 bzw. Klageantwort N. 2). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. Januar 2017 erhielten die Parteien die Möglichkeit, sich zum Streitwert zu äussern.