243 Abs. 2 lit. c ZPO festgehalten, dass die Regelung über die Verfahrensart jener über die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte vorgehe.1 Im publizierten Entscheid BGE 143 III 137 hat 1 BGE 139 III 457 E. 4.4.3. -8- es nun jüngst entschieden, dass das Handelsgericht auch nicht zuständig ist bezüglich Streitigkeiten, auf die gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren anwendbar ist.2