Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt das vereinfachte Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00. Das vereinfachte Verfahren ist nach Art. 243 Abs. 3 ZPO jedoch in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach Art. 5 und 8 ZPO sowie vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO nicht anwendbar. Das Bundesgericht hat in seinem Grundsatzentscheid BGE 139 III 457 bezüglich einer mietrechtlichen Angelegenheit i.S.v. Art. 243 Abs. 2 lit.