6. Mit Duplik vom 18. August 2016 hielt die Beklagte an den Klageantwortbegehren fest. Ergänzend führte sie dazu aus, das "XY._____" in T._____, wo die Generalversammlung stattgefunden habe, habe verschieden grosse Säle. Zudem sei den Aktionären ein Apéro spendiert worden, weshalb die Anzahl Aktionäre habe bekannt sein müssen (act. 72 bzw. Duplik N. 12 ff.). Die Beklagte sei weiter überzeugt, dass der Kläger die Einladung rechtzeitig erhalten und sich zu spät angemeldet habe, um alsdann die Beschlüsse unter Berufung auf angebliche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Einladung anzufechten (act. 74 bzw. Duplik N. 22).