Schliesslich erleichtere die Anmeldung bezüglich der Türkontrolle nichts, weil die Identität des Aktionärs überprüft werden müsse. Auch das Argument, die Lokalgrösse müsse anhand der Anmeldungen bestimmt werden, sei nicht stichhaltig, weil der Ort der Generalversammlung bereits in der Einladung bekannt gegeben worden sei (act. 58 f. bzw. Replik S. 14 f.).