gehe im vorliegenden Fall jedoch von einer Nicht-Generalversammlung aus, in Bezug auf die das Kausalitätserfordernis ausdrücklich abgelehnt werde (act. 56 bzw. Replik S. 12 f.). Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb ein Aktionär, der sich bis zum 30. November 2015 angemeldet habe, anders behandelt werden sollte, als einer, der sich bis zum 4. Dezember 2015 angemeldet habe (act. 58 bzw. Replik S. 14). Schliesslich erleichtere die Anmeldung bezüglich der Türkontrolle nichts, weil die Identität des Aktionärs überprüft werden müsse.