Es sei offenkundig, dass die Beklagte den Kläger bewusst von der Generalversammlung habe ausschliessen wollen. Dies sei insbesondere deshalb absolut naheliegend, weil der Kläger mit Beschluss des Verwaltungsrates vom 26. November 2015 überhaupt erst als Aktionär eingetragen worden sei (act. 49 bzw. Replik S. 5). Sodann sei aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 8. Dezember 2015 klar gewesen, dass er von der Teilnahme an der Generalversammlung ausgeschlossen worden sei (act. 51 f. bzw. Replik S. 7 f.) Weiter sei zwar klar, dass er mit seinen bloss 5'862 Aktien mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht hätte bewirken können, dass ein Beschluss anders ausgefallen wäre. Die herrschende Lehre