Zur Begründung führte er aus, die Voranmeldung bringe für die Durchführung der Generalversammlung nur den Vorteil, dass die Verwaltung dann wisse, wie viele Aktionäre genau kommen würden. Die Legitimations- bzw. Identitätsprüfung könne aber so oder anders erst am Eingang vorgenommen werden (act. 49 bzw. Replik S. 5). Dass die Beklagte auf die Anmeldung des Klägers vom 4. Dezember 2015 mit einem Ausschluss reagiert habe, lege weiter nahe, dass auch die Einladung an den Kläger verspätet versandt worden sei. Es sei offenkundig, dass die Beklagte den Kläger bewusst von der Generalversammlung habe ausschliessen wollen.