Es seien auch keine unzumutbaren Bedingungen zu erfüllen gewesen. Die Befugnis des Verwaltungsrats, die für die ordnungsgemässe Kontrolle und Abwicklung der Stimmrechtsausübung erforderlichen Anordnungen zu treffen, ergebe sich aus Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR (act. 30 f. bzw. Klageantwort N. 4 ff.) 5. Mit Replik von 31. Mai 2016 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren in der Klage fest. Neu stellte er zudem folgendes Rechtsbegehren: “1b. Eventualiter seien die an der Generalversammlung der Beklagten vom 11. Dezember 2015 gefassten Beschlüsse aufzuheben.“ -6-