Weiter habe der Verwaltungsrat das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. Er habe ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Insbesondere wurde dem Aktionär G._____ der Zugang zur Generalversammlung nicht verweigert, sondern nur mitgeteilt, er dürfe ohne Stimmrecht an der Generalversammlung teilnehmen (act. 39 ff. bzw. Klageantwort N. 34 ff.). Schliesslich seien die Anordnungen in der Einladung im Hinblick auf die Organisation der Generalversammlung erfolgt. Sie seien notwendig gewesen, um die Durchführung der Generalversammlung zu gewährleisten. Es seien auch keine unzumutbaren Bedingungen zu erfüllen gewesen.