Dieses fehle vorliegend; die gerügten Verfahrensfehler hätten sich nicht auf das Abstimmungsresultat ausgewirkt (act. 35 ff. bzw. Klageantwort N. 23 ff.). Falsch sei ferner, dass die Anmeldefrist die Einberufungsfrist faktisch verkürze (act. 39 bzw. Klageantwort S. 31).