Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass keine Nichtigkeitsgründe vorlägen. Die Einladungen zur Generalversammlung seien rechtzeitig versandt worden. Mit Ausnahme des Klägers sei kein Fall bekannt, in welchem behauptet worden sei, die Einladung sei erst innert der Frist von 20 Tagen zugestellt worden (act. 35 bzw. Klageantwort N. 23). Sodann würde selbst eine verspätete Anmeldung nur zur Anfechtbarkeit des Generalversammlungsbeschlusses führen, aber auch dies nur, wenn zusätzlich das Erfordernis der Kausalität zwischen Verfahrensfehler und Beschlussergebnis gegeben sei. Dieses fehle vorliegend;