einzureichen. Er sei seinen Anmeldeobliegenheiten nicht nachgekommen. Er sei auch nicht persönlich zur Generalversammlung erschienen. Am 11. Dezember 2015 sei er nicht von der Teilnahme an der Generalversammlung ausgeschlossen worden (act. 32 f. bzw. Klageantwort N. 10 ff.). Weiter sei die Anmeldung der D._____ AG nur um zwei Arbeitstage verspätet erfolgt, weshalb der Verwaltungsrat – um einen drohenden Prozess aus Kostengründen zu vermeiden – entschieden habe, sie als Vertreterin für die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre zuzulassen (act. 33 bzw. Klageantwort N. 14).