4. Mit Klageantwort vom 18. April 2016 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, von den insgesamt 420 Aktionären hätten 16 eine ausländische Adresse. Ein Aktionär, C._____, erhalte die Einladung persönlich ausgehändigt. An 403 Aktionäre sei die Einladung mit B-Post zugestellt worden. Frau F._____ habe die 403 Einladungen an die 403 Aktionäre mit Wohnsitz in der Schweiz am 9. November 2015 der Post aufgegeben. Auch die Einladung an die Adresse des Klägers sei am 9. November 2015 der Post aufgegeben worden. Die Sendung sei im Aufgabebordereau unter der Nummer 379 aufgeführt.