Die Prüfung der Teilnahme- und Stimmberechtigung ergebe sich aus dem Aktienbuch. Es hätte deshalb nicht eine Voranmeldung verfügt werden müssen, sondern eine Türkontrolle. Weitere organisatorische Vorkehren hätten nicht getroffen werden müssen (act. 13 bzw. Klage S. 13). Die Beschlüsse der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 seien deshalb nichtig (act. 13 f. bzw. Klage S. 13 f.).