In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, die anlässlich der Generalversammlung gefassten Beschlüsse seien bereits deshalb nichtig, weil die 20-tägige Einberufungsfrist (Art. 700 Abs. 1 OR) nicht eingehalten worden sei (act. 8 f. bzw. Klage S. 8). Zudem sei durch die Anmeldefrist die Einberufungsfrist faktisch verkürzt worden (act. 9 bzw. Klage S. 9). Des Weiteren habe eine Ungleichbehandlung von Aktionären stattgefunden (act. 9 ff. bzw. Klage S. 9). Weiter sei eine vorgängige Prüfung der Teilnahmeberechtigung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt gewesen. Die Prüfung der Teilnahme- und Stimmberechtigung ergebe sich aus dem Aktienbuch.