Sodann sei weiteren Aktionären, die sich nicht innert Frist angemeldet hätten und zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 erschienen seien, sogar der Zutritt als Zuhörer verweigert worden (act. 7 bzw. Klage S. 7). Schliesslich sei für wieder andere Aktionäre, die sich erst nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldet hätten, die Anmeldefrist "inoffiziell" vom 21. November 2015 bis zum 30. November 2015 verlängert worden, was jedoch nie allen Aktionären mitgeteilt worden sei (act. 8 bzw. Klage S. 8).