zugetragen worden. So sei die D._____ AG, die von verschiedenen Aktionären mit der Vertretung beauftragt worden sei, trotz verspäteter Anmeldung zur Generalversammlung zugelassen worden (nachdem sie zunächst ebenfalls nicht zugelassen worden sei und daraufhin ein Anwalt von E._____ die Beklagte kontaktiert habe; act. 7 bzw. Klage S. 7). Sodann sei weiteren Aktionären, die sich nicht innert Frist angemeldet hätten und zur Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 erschienen seien, sogar der Zutritt als Zuhörer verweigert worden (act. 7 bzw. Klage S. 7).