Zudem habe er mitgeteilt, dass er am 11. Dezember 2015 nicht persönlich werde teilnehmen können, weshalb er einen Anwalt mit seiner Vertretung mandatieren werde (act. 5 bzw. Klage S. 5). Hierauf habe ihm die Beklagte mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 (KB 7) mitgeteilt, die Einladung sei rechtzeitig versandt worden. Weiter habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, die Anmeldung sei zu spät erfolgt, es werde kein Vertreter genannt und auch keine Vollmacht eingereicht, weshalb der Anwalt des Klägers nicht zur Versammlung zugelassen werde (act. 5 bzw. Klage S. 5). Hierauf habe der Kläger mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 (KB 8) reagiert und seinen Unmut bekundet (act.