Zur Begründung führte er aus, er habe die Einladung vom 9. November 2015 (KB 5) am 3. Dezember 2015 erhalten. Warum die Einladung so spät eingetroffen sei, sei ihm nicht bekannt (act. 4 bzw. Klage S. 4). Direkt nach Erhalt der Einladung habe er sich mit Einschrieben vom 4. Dezember 2015 (KB 6) an die Beklagte gewandt und mitgeteilt, er erachte den darin enthaltenen "Stimmrechtsauschluss" als statutenwidrig. Zudem habe er mitgeteilt, dass er am 11. Dezember 2015 nicht persönlich werde teilnehmen können, weshalb er einen Anwalt mit seiner Vertretung mandatieren werde (act. 5 bzw. Klage S. 5).