" 1. Die Generalversammlung der Beklagten vom 11. Dezember 2015 sei nichtig zu erklären. Sämtliche gefassten Beschlüsse seien nichtig zu erklären. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Generalversammlung für die Geschäftsjahre 2013 und 2014 erneut durchzuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."