2.4. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 (KB 7) teilte die Beklagte mit, der Anwalt des Klägers werde nicht zur Versammlung zugelassen, weil die Anmeldung des Klägers zu spät erfolgt sei, er seinen Vertreter nicht nenne und auch keine Vollmacht eingereicht habe. 2.5. Mit Einschreiben vom 11. Dezember 2015 (KB 8) bekundete der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Unmut bezüglich der Behandlung der Aktionäre und des Verhaltens des Verwaltungsrats im Allgemeinen. 2.6. An der Generalversammlung vom 11. Dezember 2015 nahm der Kläger nicht teil. 3. Mit Klage vom 6. Januar 2016 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: